Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

Allgemeine Vertragsbedingungen Englert GTi GmbH


§ 1 Geltung

(1) Alle Angebote der Englert GTI GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.



§ 2 Vertragsgrundlagen

(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Bauvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.

(4) Der Auftragmehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.



§ 3 Vertretung des Auftraggebers und Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber benennt als einen für die Abwicklung des Bauvorhabens bevollmächtigten Vertreter. Dieser ist berechtigt, Anweisungen zu erteilen, die zur technisch und zeitlich ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind. Weitergehende rechtsverbindliche Erklärungen, die während der Abwicklung des Vertrags abzugeben und/oder entgegen zu nehmen sind, bleiben ausschließlich dem Auftraggeber vorbehalten. Dies gilt insbesondere für solche Erklärungen, die zu einer Änderung oder Ergänzung des Vertrags führen.

(2) Der Bevollmächtigte des Auftraggebers ist berechtigt, Anordnungen auszusprechen und Zusatzleistungen zu beauftragen, die im Einzelfall jeweils einen Betrag in Höhe von 3000 EUR nicht übersteigen.



§ 4 Vergütung

(1) Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt auf der Grundlage der in seinem Angebot genannten Einheitspreise und der tatsächlich ausgeführten, durch Aufmaß belegten Leistungen

(2) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um mehr als 20% nach oben oder nach unten von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, ist auf Verlangen einer Partei für die den vorgenannten Prozentsatz übersteigenden bzw unterschreitenden Mengen ein neuer Preis zu vereinbaren. Dieser ist aus den Kalkulationsgrundlagen der betroffenen Position des Leistungsverzeichnisses zu entwickeln.

(3) Eine Gleitklausel für Lohn-, Material-, Geräte und Stoffkosten wird nicht vereinbart.

(4) Zu allen Nettobeträgen wird die zum Rechnungszeitpunkt maßgebliche gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Soweit die Umsatzsteuer vom Auftraggeber nach § 13b UStG gegenüber den Finanzbehörden geschuldet wird, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung der Umsatzsteuer. Dies ist in der Rechnung durch einen entsprechenden Hinweis zu vermerken. Die Umsatzsteuer ist in diesem Fall vom Auftraggeber direkt an die zuständige Finanzbehörde abzuführen.



§ 5 Leistungsänderungen

(1) Vertraglich nicht vereinbarte Leistungen, die eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine zusätzliche Leistung darstellen (gewillkürte Anordnung) oder die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind (notwendige Anordnung), hat der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers auszuführen. Für geänderte oder zusätzliche Leistungen gilt dies nur insoweit, als dem Auftragnehmer die Ausführung zumutbar ist. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für eine behauptete Unzumutbarkeit einer solchen Anordnung geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür.

(2) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung nach vorstehendem Abs. 1 vermehrten oder verminderten Aufwand des Auftragnehmers ist nach den tatsächlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Vereinbarte Nachlässe sind zu berücksichtigen. Soweit die Leistungspflichten des Auftragnehmers auch die Planung der von der Änderung betroffenen Leistung umfassen, steht ihm im Falle einer notwendigen Anordnung kein Anspruch auf eine Vergütung für den vermehrten Aufwand zu. Eine aufgrund der notwendigen Anordnung ggf. zu vereinbarende Reduzierung der vereinbarten Vergütung bleibt unberührt.

(3) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich, jedenfalls aber rechtzeitig vor Beginn der Ausführung, ein mit Preisen versehenes schriftliches Nachtragsangebot vorlegen. Hierbei kann der Auftragnehmer auf die Ansätze in der ggf. gemäß nachstehendem Abs. 5 hinterlegten Auftragskalkulation zurückgreifen. In diesem Fall wird vermutet, dass die auf Basis der Auftragskalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung gemäß vorstehendem Abs. 2 entspricht. Zusammen mit diesem Nachtragsangebot ist durch den Auftragnehmer auch anzugeben, ob und ggf. inwieweit sich durch die Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistung die vertraglich vereinbarten Termine verschieben. Ist der Auftraggeber für die Planung der von der Änderung betroffenen Leistung verantwortlich, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die zur Erstellung des Nachtragsangebots erforderliche Planung vornimmt und dem AN zur Verfügung stellt, wenn diese für die Erstellung des Nachtragangebots erforderlich ist. Ein solches Verlangen ist unverzüglich zu stellen.

(4) Die Vereinbarung des neuen Preises ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu treffen. Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Leistung auch ohne Vergütungsvereinbarung auszuführen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer als Abschlagszahlung für die mangelfrei ausgeführte Leistung 80% der in seinem Nachtragsangebot ausgewiesenen Vergütung Zug um Zug gegen Übergabe einer Bürgschaft in entsprechender Höhe zur Absicherung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs des AG verlangen. Die Bürgschaft hat den Anforderungen des § 13 Abs. 3 zu entsprechen. Das Recht des Auftraggebers, eine anderslautende gerichtliche Entscheidung herbeizuführen ( § 650d BGB), bleibt unberührt.

(5) Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer seine für die Bildung der Einheitspreise erforderliche Urkalkulation nach Vertragsschluss in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben. Bei Meinungsverschiedenheiten über eine Nachtragsvergütung ist der Auftraggeber berechtigt, in Anwesenheit des Auftragnehmers in die Urkalkulation Einsicht zu nehmen. Nach erfolgter Einsichtnahme ist diese wieder zu verschließen.

(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Leistungsumfang nachträglich durch die Herausnahme von Teilleistungen zu verringern. Die Vergütung des Auftragnehmers für den entfallenen Teil der Leistung bestimmt sich nach § 648 BGB. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vergütungsminderung zu berechnen und dem Auftraggeber auf Verlangen auch schon vor dessen Entscheidung über die Herausnahme einen prüfbaren Vorschlag zu unterbreiten.

 


§ 6 Stundenlohnarbeiten

(1) Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn ein gesonderter Auftrag des Auftraggebers bzw seines Vertreters zu den Stundenlohnarbeiten vorliegt. In diesem Fall gelten folgende Stundensätze:

  a) Meister netto 89EUR/h

   b) Vorarbeiter netto 75EUR/h

   c) Facharbeiter netto 67,50EUR/h

   d) Helfer netto 55EUR/h

(2) Bauleiter, Architekten, Projektsteuerer, örtliche Bauleiter oder sonstige Personen sind nicht vom Auftraggeber bevollmächtigt, Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren oder anzuordnen.

(3) Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Fertigung einzureichen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Diese müssen die Baustelle, das Datum, die Namen, die Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe der Arbeitskräfte, die geleisteten Arbeitsstunden und die Art der Leistung in leserlicher Form enthalten.

(4) Der bevollmächtigte Vertreter des Auftraggebers ist nur bevollmächtigt, Stundenlohnzettel abzuzeichnen. Die Unterzeichnung eines Stundenlohnzettels bestätigt nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen.

(5) Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von vier Wochen einzureichen. Die Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert sein.



§ 7 Ausführungen der Leistungen

(1) Die für die Ausführung der Leistungen des Auftragnehmers notwendigen Unterlagen werden dem Auftragnehmer spätestens 12 Werktage vor Beginn der Ausführung mit einem entsprechenden Freigabevermerk des Auftraggebers übergeben.

(2) Der Auftragnehmer hat sich im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht über die Lage und den Verlauf der Versorgungsleitungen vor Beginn der Ausführungen zu vergewissern. Sind für die Sicherung von Versorgungsleitungen, Straßen und sonstigen baulichen Anlagen im Baubereich besondere Sicherungsmaßnahmen notwendig, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten sind und damit zur vertraglichen Leistung zählen, gilt hinsichtlich der Vergütung solcher Leistungen § 5 dieses Vertrags entsprechend.



§ 8 Ausführungsfristen

(1) Die im Bauvertrag genannten Termine sind – sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist – unverbindlich und somit keine verbindlichen Vertragstermine.

(2) Werden während der Ausführung der vertraglichen Leistung geänderte und/oder zusätzliche Leistungen ausgeführt, sind neue Termine, auch wenn es sich nicht um verbindliche Vertragstermine handelt, unter Berücksichtigung der Ausführungsdauer solcher Leistungen schriftlich festzulegen.



§ 9 Behinderung und Unterbrechung

(1) Ist der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistungen behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hierbei hat der Auftragnehmer alle Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Gründe sowie die Dauer der Behinderung ergeben. Er hat insbesondere Angaben dazu zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden sollen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.

(2) Übliche Witterungseinflüsse, mit denen der Auftragnehmer bei Auftragserteilung rechnen konnte, gelten nicht als Behinderung.

(3) Ausführungsfristen und eventuelle Vertragsfristen werden bei rechtzeitiger schriftlicher Anzeige entsprechend verlängert, wenn die Behinderung vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist. Der Auftragnehmer hat nach Einschränkung oder Wegfall der Behinderung die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber hiervon zu unterrichten.



§ 10 Abnahme

(1) Die Abnahme erfolgt förmlich. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll schriftlich niederzulegen. Der Auftraggeber ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn die Leistungen des Auftragnehmers wesentliche Mängel aufweisen. Ein wesentlicher Mangel, der zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, liegt auch dann vor, wenn nicht alle Revisionspläne, Bestandspläne, Dokumentationen und Bedienungsanleitungen, die für die dauerhafte Nutzung und den Betrieb des Werks erforderlich sind, spätestens bei Abnahme vorgelegt werden.

(2) Nimmt der Auftraggeber die im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellten Leistungen des Auftragnehmers trotz eines entsprechenden Verlangens nicht förmlich ab, erfolgt die Abnahme konkludent durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werks oder durch ein sonstiges Verhalten des Auftraggebers, aus dem sich die Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt.



§ 11 Mängelrechte

(1) Die Leistung ist mangelfrei, wenn sie gemäß der vereinbarten Beschaffenheit nach den Vertragsgrundlagen erbracht ist. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Leistung mangelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, ansonsten für die gewöhnliche Verwendung eignet und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ferner dürfen Dritte in Bezug auf die Leistung keine Rechte gegen den Auftraggeber geltend machen können, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

(2) Ist die Leistung des Auftragnehmers bei oder nach Abnahme mangelhaft, kann der Auftraggeber wahlweise 

a) vom Auftragnehmer die Beseitigung des Mangels oder die Neuherstellung des Werks verlangen;

b) vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung des Mangels verlangen, wenn der Auftragnehmer diesen Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt;

c) vom Auftragnehmer einen Vorschuss für die erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung des Mangels verlangen, wenn der Auftragnehmer den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt;

d) vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz oder Minderungen der Vergütung verlangen, wenn der Auftragnehmer den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt.

(3) Eine Fristsetzung für die Beseitigung des Mangels ist nicht erforderlich, wenn der Auftragnehmer die Beseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, eine Fristsetzung für den Auftraggeber unzumutbar oder die Beseitigung des Mangels unmöglich oder für den Auftraggeber unzumutbar ist.

(4) Die Mängelrechte verjähren in 5 Jahren ab Abnahme. Für alle Abdichtungsarbeiten einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen beträgt die Verjährungsfrist der Mängelansprüche 10 Jahre.

(5) Die weiteren gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

(6) Soweit sich während der Ausführung wesentliche Mängel oder wesentliche vertragswidrig ausgeführte Leistungen zeigen, hat der AN diese auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der AN den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er dem AG den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Führt ein wesentlicher Mangel zu einer Störung des Bauablaufs oder ist dieser nach Abnahme nicht bzw. nur erschwert zu beseitigen, kann der AG dem AN auch schon vor Abnahme des Bauvorhabens eine angemessene Frist zur Beseitigung von Mängeln setzen. Kommt der AN dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist der AG zur Beseitigung des Mangels im Wege der Selbstvornahme auf Kosten des AN berechtigt, wobei es keiner Kündigung des Vertrages bedarf. Weitergehende Ansprüche des AG bleiben unberührt.



§ 12 Abrechnung

(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen. Sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen. Soweit der Auftragnehmer Ansprüche wegen geänderter und/oder zusätzlicher Leistungen geltend macht, sind entsprechende Unterlagen zur Preisermittlung beizufügen. In der Schlussrechnung sind die erfolgten Abschlagszahlungen unter Darstellung des jeweiligen Rechnungsbetrags und der ggf. hierauf geleisteten Mehrwertsteuer auszuweisen.

(2) Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 4 Wochen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig. Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 1 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.

(3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bereits bei Vertragsschluss eine wirksame Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamts nach § 48b EStG vorzulegen und den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, sofern die von ihm vorgelegte Freistellungsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen wird. Ohne Vorlage einer wirksamen Freistellungsbescheinigung wird der Auftraggeber von fälligen Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers 15% des jeweiligen Bruttobetrags einbehalten und mit befreiender Wirkung gegenüber dem Auftragnehmer an das zuständige Finanzamt zahlen.

(4) Die Bezahlung der Abschlagsrechnungen erfolgt jeweils in voller Höhe, sofern der Auftragnehmer die nach diesem Vertrag vereinbarte Vertragserfüllungssicherheit ( § 13 Abs. 1) dem Auftraggeber vorgelegt hat. Bis zu deren Vorlage ist der Auftraggeber zu einem Einbehalt von 10% der jeweiligen Abschlagsrechnung berechtigt. Er hat den jeweils einbehaltenen Betrag dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei einem nach billigem Ermessen auszuwählenden Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig wird er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen. Das Recht des Auftraggebers, nach der vorstehenden Regelung Einbehalte von weiteren Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers vorzunehmen, bleibt unberührt.

(5) Der Auftraggeber ist weiter berechtigt, von der Schlussrechnung 5% bis zu Vorlage der nach diesem Vertrag vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft ( § 13 Abs. 2) einzubehalten. Hinsichtlich der Pflicht des Auftraggebers zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto gilt die Regelung in dem vorstehenden Absatz 4 entsprechend.



§ 13 Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft

(1) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der Vertragsleistungen übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens 12 Werktage nach Abschluss dieses Vertrags eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der vorläufigen Netto-Auftragssumme. Soweit Mengenänderungen oder Nachtragsleistungen die vorläufige Netto-Auftragssumme um mindestens 10% erhöhen, kann der Auftraggeber eine entsprechende Erhöhung der Bürgschaftssumme verlangen. Die Bürgschaft muss nachstehendem § 13 Abs. 3 entsprechen. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Vertragserfüllungssicherheit nach Abnahme und Stellung einer Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, außer es sind noch Ansprüche offen, zu deren Absicherung die Vertragserfüllungssicherheit gewährt wurde. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzuhalten.

(2) Zur Sicherung der dem Auftraggeber zustehenden Mängelansprüche übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bürgschaft für Mängelansprüche in Höhe von 5% der Netto-Schlussrechnungssumme, die im Übrigen den Anforderungen des nachstehenden § 13 Abs. 3 entspricht. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

(3) Der Bürge muss ein in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Kreditversicherer sein. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet, schriftlich und unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage abgegeben werden, wobei der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen gilt. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Ferner muss der Bürge erklären, dass für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und Gerichtsstand nach Wahl des Auftraggebers das Bauvorhaben oder der Sitz des Auftraggebers ist. Weiter hat er zu erklären, dass die Bürgschaftsforderung nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt.



§ 14 Überzahlungen

Stellt der Aufraggeber bei der Prüfung der Schlussrechnung oder sonstigen Nachprüfungen fest, dass er gegenüber dem Auftragnehmer eine Überzahlung geleistet hat, ist dieser verpflichtet, den zuviel erhaltenen Betrag binnen 12 Werktagen nach Zugang der Rückzahlungsaufforderung dem Auftraggeber zurückzuerstatten. Bei solchen Rückforderungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen.



§ 15 Erstellung von Planungen und Angeboten

Angebote in der Ersterstellung sind für den Auftraggeber kostenlos und können zu den ausgewiesenen Geschäftszeiten in unseren Räumlichkeiten begutachtet werden. Eine Planung für Wohnung oder Badezimmer ist, bei Auftragsbestätigung, ebenfalls kostenlos. Wird dem Auftraggeber eine Planung erstellt, ist diese, wenn nicht anders vereinbart, Eigentum der Firma Englert GTi GmbH und wird mit 499€ netto berechnet. Eine Angebotserstellung wird ab der 2. Erstellung oder Anpassung mit 69€ netto/h berechnet. Kommt es zu einer Auftragsvergabe zu unseren Gunsten, werden diese Kosten auf Null gesetzt.



§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen haben keine Wirkung.

(2) Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.

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